Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs der ArbMedVV anzubieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Die Teilnahme ist freiwillig. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten. Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm oder ihr unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können. Der Arbeitgeber hat Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach Maßgabe des Anhangs nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, nachgehende Vorsorge anzubieten. Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt ihm die erforderlichen Unterlagen in Kopie, sofern der oder die Beschäftigte eingewilligt hat.
Fazit: Eine Angebotsvorsorge ist dann geboten, wenn eine Beratung durch den Arbeitsmediziner sinnvoll ist, aber eine gesundheitliche Überwachung nicht zwingend erforderlich ist.
Beispiel:
Ein typisches Beispiel für eine Angebotsvorsorge ist das Arbeiten am Bildschirm (Bildschirmarbeitsplatz). Die Untersuchung des Sehvermögens mit ggf. Anschaffung einer speziellen, für den Bildschirmabstand optimierten Brille ist arbeitsmedizinisch sinnvoll, da eine nichtadäquate Sehschärfe zu einer raschen Ermüdbarkeit und Kopfschmerzen führen kann.