Betreuung

Betriebsärztliche Betreuung

Jedes Unternehmen muss nach Vorgaben des §2 Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG)  von einem Betriebsarzt (und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit) betreut werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen entbindet das ASiG den Arbeitgeber von der Bestellung eines Betriebsarztes (z.B. Teilzeitbeschäftigung zahlenmäßig nur eines Mitarbeiters mit reiner Büroarbeit ohne wesentliche Bildschirmtätigkeiten).

Die Kernaufgabe des Betriebsarztes ist die beratende Unterstützung des betreuten Unternehmens zu allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Konkret gilt es, den Einfluss der Arbeitsbedingungen und -anforderungen auf die Gesundheit der Mitarbeiter zu erfassen und in seiner Chronizität medizinisch zu bewerten. Der Betriebsarzt führt auch die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch. In diesen berät er Beschäftigte über drohenden Gesundheitsgefahren (Gefahrenstoffe, infektiöses Material, Lärm, Stress- und Suchterkrankungen) sowie zu Fragen der Ergonomie. Weiterhin hilft er bei der  Organisation der betrieblichen Ersten Hilfe.

Inhalte

Die Grundbetreuung umfasst Basisaufgaben, die unabhängig von betriebsspezifischen Gegebenheiten anfallen und in Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 aufgeführt sind. Es handelt sich um die neun Aufgabenfelder, die von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft zu erfüllen sind:

  1. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
  2. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
  3. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention
  4. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die
    Führungstätigkeit
  5. Untersuchung nach Ereignissen
  6. Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessen-
    vertretungen, Beschäftigten
  7. Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
  8. Mitwirken in betrieblichen Besprechungen (u.a. Sitzung des Arbeitsschutzausschusses)
  9. Selbstorganisation

Zeitlicher Umfang

Die Einsatzzeit in der Grundbetreuung richtet sich nach der jeweiligen Betreuungsgruppe des Betriebs, welche durch die Betriebsart definiert wird. Jeder Betrieb ist entsprechend seinem Unternehmenszweck einem sogenannten WZ-Kode zugeordnet. Die Liste der bei der BGW vorkommenden WZ-Kodes befindet sich in der Anlage 2, Abschnitt 4 der DGUV Vorschrift 2. Je nach Betreuungsgruppe beträgt die Einsatzzeit 0,5 bis 2,5 Stunden pro Jahr und Beschäftigten.

  Gruppe I Gruppe II Gruppe III
Einsatzzeiten (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r) 2.5 1.5 0.5

 

Gemeinsame Einsatzzeit für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit

Question Marks and deviou.

Die Aufgaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten nach den §§ 3 und 6 ASiG entsprechen sich grundsätzlich bis auf wenige Ausnahmen. Beide Fachexperten sollen den Unternehmer und die Beschäftigten beraten und unterstützen. Da die Anforderungen des Arbeitsschutzes immer komplexer werden, erfordert dies die Kooperation der verschiedenen Kompetenzen sowohl bei der Analyse und Beurteilung als auch bei der Problemlösung. Dies drückt sich in Form einer gemeinsamen Einsatzzeit aus, die den individuellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebes entsprechend aufgeteilt werden soll.