Jedes Unternehmen muss nach Vorgaben des §2 Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) von einem Betriebsarzt (und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit) betreut werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen entbindet das ASiG den Arbeitgeber von der Bestellung eines Betriebsarztes (z.B. Teilzeitbeschäftigung zahlenmäßig nur eines Mitarbeiters mit reiner Büroarbeit ohne wesentliche Bildschirmtätigkeiten).
Die Kernaufgabe des Betriebsarztes ist die beratende Unterstützung des betreuten Unternehmens zu allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Konkret gilt es, den Einfluss der Arbeitsbedingungen und -anforderungen auf die Gesundheit der Mitarbeiter zu erfassen und in seiner Chronizität medizinisch zu bewerten. Der Betriebsarzt führt auch die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch. In diesen berät er Beschäftigte über drohenden Gesundheitsgefahren (Gefahrenstoffe, infektiöses Material, Lärm, Stress- und Suchterkrankungen) sowie zu Fragen der Ergonomie. Weiterhin hilft er bei der Organisation der betrieblichen Ersten Hilfe.